Das Presbyterium unserer Kirchengemeinde hat eine neue Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung erlassen. Nach kirchen- und staatsaufsichtlicher Genehmigung tritt diese nach Veröffentlichung mit dem 13. Februar 2023 in Kraft. Die Überarbeitung von Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung war nach 13 bzw. 18 Jahren erforderlich geworden. Neben redaktionellen Änderungen beinhaltet die Neufassung der Friedhofsatzung in zwei Bereichen wesentliche inhaltliche Anpassungen:
- Bei den Gemeinschaftsgrabstätten (bisher: Rasengräber), deren Anlage und Unterhaltung durch die Kirchengemeinde erfolgt, hat sich herausgestellt, dass die Pflege und die Erhaltung des Erscheinungsbildes sich aufwendiger als ursprünglich angenommen erweist. Dies ist dadurch bedingt, dass die Bestattungen auf Flächen mit Rasenwahlgräbern nicht in jeweils zeitlicher Nähe zueinander erfolgen. Stattdessen wird die Rasenfläche in diesen Grabfeldern immer wieder an verschiedenen Stellen durch neue Beisetzungen durchbrochen. Dies führt in der Folge dazu, dass Nacharbeiten wie z.B. das Wiederauffüllen von Gräbern zu unterschiedlichsten Zeiten an unterschiedlichen Orten erforderlich werden. Aus diesem Grund wurden in der neuen Friedhofssatzung folgende Regelungen getroffen:
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- Rasengräber in der bisherigen Form werden künftig nicht mehr angeboten. An ihre Stelle treten sog. „pflegefreie Gräber“, die in einfacher Weise gärtnerisch gestaltet werden. Auch hier liegen die Anlage des Grabfeldes sowie Unterhaltung und Pflege der Grabstätten bei der Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin (§ 12 Abs.5 der Friedhofssatzung).
- Reihengemeinschaftsgrabstätten, also Grabstätten, die für je eine Beisetzung der Reihe nach und ohne die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechts vergeben werden, werden wie bisher für Erd- und Urnenbestattungen angeboten. Neue Nutzungsrechte an Wahlgemeinschaftsgrabstätten (Rasenwahlgräber) werden nicht mehr vergeben.
- Bereits bestehende Nutzungsrechte an Wahlgemeinschaftsgrabstätten bleiben erhalten; eine Verlängerung kann jedoch nur noch in Verbindung mit einer Bestattung in einem noch nicht belegten Grab erfolgen (§ 13 Abs. 11 der Friedhofssatzung).
- Für neue zwei- oder mehrstellige Wahlgräber ist daher künftig auf die Grabstätten zurückzugreifen, die ohne Unterhaltung und Pflege durch die Kirchengemeinde vergeben werden. Sofern hier die Grabpflege nicht durch Angehörige oder andere Personen erfolgt / erfolgen kann, bietet sich die Beauftragung eines Gartenbaubetriebes bzw. der Abschluss eines entsprechenden Grabpflegevertrages an.
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- In der bisher geltenden Friedhofssatzung war die Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten vor Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Möglichkeit wird nunmehr eröffnet. Da jedoch die Vergabe eines neuen Nutzungsrechtes erst erfolgen kann, wenn die Ruhezeit nach den dort erfolgten Beisetzungen abgelaufen ist, ist die Grabstätte bis dahin mit einer Grundpflege durch die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin instand zu halten. Dieser Aufwand ist zu erstatten. Insofern ist die Rückgabe eines Nutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungs-/ Ruhezeit an die Zahlung einer Gebühr in Höhe der für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der festgesetzten Nutzungszeit gekoppelt (§ 9 Abs. 9 der Friedhofssatzung). Die Höhe der Gebühr ist in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
- Die bisher gültige Friedhofsgebührensatzung wurde im November 2004 erlassen. Seither hatte keine Anpassung der Entgelte stattgefunden, so dass eine Anpassung dringend geboten war. Dabei war eine durchweg deutliche Anhebung der Gebühren nicht zu vermeiden. Die in der neuen Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren wurden nach den hierfür aktuell geltenden Bestimmungen ermittelt. Diese Berechnung wurde aufsichtlich geprüft und ist künftig jeweils spätestens vor Ablauf von 3 Jahren erneut vorzunehmen.